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Tempomat falsch eingestellt - Vorsatz

Ein aktuelles Urteil verdeutlicht erneut, dass technische Assistenzsysteme wie der Tempomat keine Ausrede für Verkehrsverstöße darstellen. Im konkreten Fall hatte ein Lkw-Fahrer den Tempomaten auf 90 km/h eingestellt, obwohl auf der Strecke nur 80 km/h erlaubt waren. Das Gericht wertete dies als vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung und verdoppelte die Geldbuße entsprechend.


Technik entbindet nicht von Verantwortung

Moderne Fahrzeuge verfügen über zahlreiche Assistenzsysteme, die das Fahren erleichtern sollen. Dazu gehören Tempomaten und automatische Verkehrszeichenerkennungen. Dennoch bleibt die Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrsregeln stets beim Fahrer. Dies bestätigte auch das Oberlandesgericht Köln in einem ähnlichen Fall, bei dem ein Autofahrer sich auf die automatische Verkehrszeichenerkennung seines Fahrzeugs berief. Das Gericht entschied, dass solche Systeme lediglich Hilfsmittel sind und der Fahrer weiterhin verpflichtet ist, die Geschwindigkeit selbst zu kontrollieren.


Vorsatz versus Fahrlässigkeit

Die Unterscheidung zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Verhalten ist im Verkehrsrecht von großer Bedeutung, insbesondere bei der Bemessung von Bußgeldern. Ein Beispiel hierfür ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg, bei dem ein Autofahrer aufgrund eines Irrtums über das Ende eines Tempolimits zunächst zu einer höheren Geldbuße verurteilt wurde. Das OLG erkannte jedoch den Irrtum als fahrlässig an und reduzierte die Strafe entsprechend.


Fazit

Assistenzsysteme wie Tempomaten können das Fahren komfortabler gestalten, ersetzen jedoch nicht die Aufmerksamkeit und Verantwortung des Fahrers. Eine falsche Einstellung oder das blinde Vertrauen auf Technik kann nicht nur gefährlich sein, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist daher unerlässlich, stets aufmerksam zu fahren und sich nicht ausschließlich auf technische Hilfsmittel zu verlassen.


Für weitere Informationen und rechtliche Beratung empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren.

 

Quellen:

Der ursprüngliche Fall stammt von einem Bericht auf t-online.de, in dem ein Lkw-Fahrer wegen einer falsch eingestellten Tempomatgeschwindigkeit verurteilt wurde. Obwohl auf der Strecke eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h galt, hatte der Fahrer den Tempomaten auf 90 km/h gesetzt. Das zuständige Amtsgericht wertete dies als vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, da der Fahrer durch die bewusste Voreinstellung der Geschwindigkeit gegen die Verkehrsregeln verstoßen hatte. Die Folge: eine verdoppelte Geldbuße.

Ein vergleichbarer Fall wurde vom Oberlandesgericht Köln behandelt und von welt.de berichtet. Dort hatte ein Autofahrer argumentiert, er habe sich auf die Verkehrszeichenerkennung seines Fahrzeugs verlassen, um die zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. Das Gericht entschied jedoch, dass solche Systeme lediglich Hilfsmittel seien. Die Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrsregeln liege weiterhin beim Fahrer.

Ein weiteres relevantes Urteil stammt vom Oberlandesgericht Brandenburg und wurde durch dzonline.de aufgegriffen. In diesem Fall wurde einem Autofahrer zunächst Vorsatz unterstellt, weil er ein Tempolimit übersehen hatte. Das Gericht erkannte jedoch einen nachvollziehbaren Irrtum und bewertete das Verhalten als fahrlässig, wodurch die Geldstrafe reduziert wurde.