Das Bundesarbeitsgericht hat am 07.05.2026 Geschichte geschrieben – und viele HR-Abteilungen kalt erwischt.
Was ist das Urteil?
Das BAG hat am 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) die Revision eines Hamburger Arbeitgebers zurückgewiesen und damit eine jahrelange Rechtsunsicherheit endgültig beendet. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber einen krankheitsbedingt häufig fehlenden Mitarbeiter per Einwurfeinschreiben zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eingeladen. Der Mitarbeiter bestritt, die Einladung je erhalten zu haben – und alle drei Instanzen gaben ihm recht.
Warum gilt der Anscheinsbeweis nicht mehr?
Der Hintergrund: Die Deutsche Post hat das frühere analoge Peel-off-Verfahren – bei dem der Zusteller unmittelbar vor dem Einwurf ein Abziehetikett auf den Auslieferungsbeleg klebte – auf einen digitalen Scanprozess umgestellt. Der Zusteller scannt nun den Barcode und unterschreibt auf dem Display seines Scanners – Adresse und Uhrzeit werden dabei nicht dokumentiert. Das macht den Beleg nach Ansicht des BAG für einen Anscheinsbeweis untauglich.
Und genau DAS verwundert mich! Jeder Scanner erfasst heute technisch Datum, Uhrzeit und Geodaten, also den Ort, wo etwas gescannt wurde. Ich verstehe nicht, warum die Deutsche Post DHL damit nicht den Beweis erbringen kann oder will.
Arbeitsrechtlerin Bettina Steinberg kommentierte: „Seit heute wissen wir, dass laut BAG auch die Vorlage von Ein- und Auslieferungsbeleg keinen Anscheinsbeweis begründen können." Arbeitsrechtler Alexander Bissels ergänzt: „Das Einwurfeinschreiben ist keine beweissichere Zugangsform mehr."
Was bedeutet das für Kündigungen?
Gelingt der Zugangsbeweis nicht, ist die Kündigung unabhängig von ihrer inhaltlichen Berechtigung unwirksam – das Arbeitsverhältnis besteht fort, mit allen Lohn- und Folgekosten.
Was empfehlen Juristen?
Aus der Praxis empfiehlt Thomas Adler, HR Director EMEA bei Techtronic Industries: „Wir stellen nur persönlich im Unternehmen oder per Boten mit Zeugen zu. Wenn der zu Kündigende nicht anzutreffen ist, werden zusätzlich Fotos vom Einwurf in den Briefkasten gemacht." Bettina Steinberg ergänzt ausdrücklich: „Es gibt auch Kurierdienste, die mit eigens entwickelten Formularen zustellen – ist zwar nicht ganz preiswert, aber billiger als einen weiteren Monat Kündigungsfrist."
Was jetzt?
Arbeitsrechtlerin Bettina Steinberg brachte es gestern auf LinkedIn auf den Punkt: „Es gibt Kurierdienste, die mit eigens entwickelten Formularen zustellen – billiger als ein weiterer Monat Kündigungsfrist."
Genau das ist unser Alltag.
Bei ECL euro.COURIER übernehmen wir die Botenzustellung fristwahrend, dokumentiert und rechtssicher:
- Zustellprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Adressnachweis
- Foto des Briefkasteneinwurfs
- Persönliche Übergabe auf Wunsch mit Identitätsprüfung
- Digitales Proof of Delivery (ePOD) – noch am Zustelltag in Ihrem Postfach
- 24/7 verfügbar – auch wenn die Frist morgen früh abläuft
Ein Bote mit Protokoll schlägt jedes Einwurfeinschreiben – rechtlich, beweistechnisch und im Zweifel vor Gericht.
Sie haben eine Kündigung, Abmahnung oder BEM-Einladung, die heute noch zugestellt werden muss? Wir sind rund um die Uhr erreichbar: +49 371 84494-0
Quellen: Vorinstanz LAG Hamburg (Az. 4 SLa 26/24) , BAG-Urteil vom 30.01.2025 (Az. 2 AZR 68/24), BAG, 07.05.2026, (Az. 2 AZR 184/25)